BMWK: Industrielle Gemeinschaftsforschung

Bundesanzeiger vom 21.12.2022

 

Ziele:

  • Innovationsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft des Handwerks zu stärken und dadurch ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten
  • Verbreitung der Ergebnisse der IGF in der Wirtschaft
  • Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz als Bewilligungsbehörde gewährt für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen der IGF Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung

 

Gegenstand der Förderung

  • Grundlagenforschung
  • Industrielle Forschung
  • Experimentelle Entwicklung
  • Durchführbarkeitsstudien
  • Neue Erkenntnisse im Bereich der Erschließung und Nutzung moderner Technologien
  • Wirtschaftliche Vorteile der KMU
  • Wissenstransfer und die Netzwerkbildung in besonderem Maß voranzutreiben
  • Wettbewerbsfähigkeit der KMU steigern und stärken
  • Mit der Fördervariante PLUS werden eng zusammenhängende Forschungsvorhaben unterstützt und ein PLUS-Gesamtprojekt bilden
  • Fördervariante CORNET fördert die Internationalisierung

 

Weitere Informationen

  • Die rechtlich selbständigen, gemeinnützigen industriellen Forschungsvereinigungen, die zum Stichtag 31. Dezember 2023 ordentliche Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft industrieller Forschungsvereinigungen „Otto von Guericke“ e. V. sind und grundsätzlich für alle interessierten Akteure offenstehen, sind bis einschließlich 31. Dezember 2025 unmittelbar antragsberechtigt
  • ab 1. Januar 2026 sind nur solche Forschungsvereinigungen antragsberechtigt, die nach der Anlage zu dieser Förderrichtlinie autorisiert sind
  • Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) in Form einer modifizierten Anteilfinanzierung, in begründeten Ausnahmefällen als Vollfinanzierung gewährt
  • Der Zuschuss soll folgende Obergrenzen nicht übersteigen:
    • 275 000 Euro bei Vorhaben mit einer Forschungseinrichtung
    • 525 000 Euro bei Vorhaben mit zwei beteiligten Forschungseinrichtungen
    • 750 000 Euro bei Vorhaben mit drei beteiligten Forschungseinrichtungen

 

Geltungsdauer

Die Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet

Industrielle Gemeinschaftsforschung