Ziel der Förderung

  • Ziel sind neuartige Ansätze für Umwandlung von CO2 aus industriellen Punktquellen oder der Atmosphäre zu untersuchen
  • Bekannte Drop-in Lösungen effizierten gestalten oder neue Produkte und Märkte fokussieren
  • Jedes Vorhaben muss mittels einer begleitenden techno-ökonomischen Analyse die potenzielle Anwendbarkeit oder Verbesserungen durch den neuen Ansatz zeigen

 

Gegenstand der Förderung

FuE-Verbundvorhaben

  • Vorwettberwerbliche FuE-Vorhaben zur industriellen Nutzung von CO2 als Kohlenstoffquelle
  • Vorhaben müssen eine deutliche Innovationshöhe aufweisen, hohes wissenschaftlich-technisches Risiko und ohne Förderung nicht durchgeführt werden können
  • Fokus auf neue, potenziell disruptive Ansätze
  • Förderfähig sind auch Vorhaben, die bereits weiter entwickelte Technologien im Demonstrationsmaßstab erproben
  • Einbindung von ingeniuerswissenschaftlicher Expertise ist wünschenswert
  • (Verbund)vorhaben mit Ziel Ziel einer Demonstratorerrichtung ausdrücklich erwünscht, sofern eine Gesamtfördersumme in Höhe von drei Millionen Euro nicht überschritten wird

 

Vernetzungs- und Transfervorhaben

  • Ein begleitendes Vernetzungs- und Transfervorhaben soll gefördert werden
  • Ziele dessen sollen professionelle Transferunterstützungen zu leisten, Fördermaßnahmen durch übergreifende Öffentlichkeitsarbeit und Wissenschaftskommunikation
  • Durchführung zwei Wissenschaftlicher Studien

 

Geltungsdauer

Die Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, bis zum 30. Juni 2031 befristet.

Homepage – Bekanntmachung – BMBF

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